Auch nach der Reform der sogenannten “Hartz IV-Gesetze” bleibt alles wie gewohnt. Hatte das Bundesverfassungsgericht schon das letzte Regelsatzwerk der Regierung in Teilen scharf kritisiert und der Regierung eine transparente und nachvollziehbare Neuregulierung ins Pflichtenbuch geschrieben, so entschied heute das Berliner Sozialgericht, auch die im Februar 2011 nach langen politischen Streitereien in Kraft getretene Reform sei in Teilen willkürlich und fehlerhaft.
Die Richter legen das von Anfang an umstrittene Gesetzeswerk nun erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor – was man wohl ohne Zweifel als schallende Ohrfeige für diese Regierung bezeichnen darf!
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Mehr Infos zum Thema:
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2012-04/hartziv-regelsaetze-gerichtsurteil
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html
Hartz IV Sanktionen und Zwangsarbeit
Hartz IV nach (SGB II) ist Verfassungswidrig und verstößt laut Urteil
des Bundesverfassunsgerichts von09. Februar 2010 gegen Art.1Abs 1. GG in Verbindung mit dem Sozialstattsprinzip des Art.20 Abs.1GG.
Ingesamt Verstößt Hartz IV gegen Internationale Verträge der Vereinten Nationen
die von der Bundesrepublik Deutschland Ratifiziert worden
sind und jedoch nicht eingehalten werden.
Hartz IV nach SGB II Verstößt gegen die Verfassung,gegen die EU Grundrechts-charta und gegen sämtliche Verträge der Vereinten Nationen.
Dies sind schwere Verstöße gegen die Menschrechte und das mitten in Deutschland.
Im Abschlussbericht der UNO-Kommission für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20.Mai 2011 heißt es Ausdrücklich in Nummer 19
des Berichts.
“Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass Regelungen des Vertragsstaates [Deutschland] im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe, einschließlich der Auflage für Empfänger von Arbeitslosengeld, jede zumutbare Arbeit‘ anzunehmen, was in der Praxis als nahezu ‚jede Arbeit‘ ausgelegt werden kann, und der Einsatz von Langzeitarbeitslosen für unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu Verstößen gegen die Artikel 6 und 7 des Pakts führen kann. (Art. 6, 7 und 9).
Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitslosenunterstützungssysteme das Recht des Einzelnen, frei eine Beschäftigung seiner Wahl anzunehmen, sowie das Recht auf gerechtes Entgelt achten.
Verbot der Zwangsarbeit und der Pflichtarbeit in den Menschenrechte, in weiteren internationalen Übereinkommen und im Grundgesetz
• Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
• International Labour Organisation (ILO), Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930 (C 29, ratifiziert durch Deutschland am 13. Juni 1956)
• International Labour Organisation (ILO), Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1957 (C 105, ratifiziert durch Deutschland am 22. Juni 1995)
• Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) der Regierungen europäischer Staaten, die Mitglieder des Europarates sind von 1950 (überarbeitete Fassung vom 30. Juni 1998)
• Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961
• Erklärung des Europäischen Parlaments über die Grundrechte und Grundfreiheiten 1989
• Artikel 12 Grundgesetz der BRD
Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen .
“(1) Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jedermann, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und günstige Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.”
Teil III, Artikel 6, des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen.
“(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätze und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.”
Teil III, Artikel 8, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
der Vereinten Nationen.
“(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gereicht ausschließt;
Seite 5
Artikel 1, 1 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
“Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, verpflichtet sich, den Gebrauch von Zwangs- oder Pflichtarbeit in all ihren
Formen möglichst bald zu beseitigen.”
Artikel 2, 1 lautet: “Als ‘Zwangs- oder Pflichtarbeit’ gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgend einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“
Artikel 4, 1 lautet:
“Die zuständige Stelle darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.”
Artikel 6 lautet:
“Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.”
6 Artikel 1, 1 des ILO-Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit, lautet:
“Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- und Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
a) als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politisch Ansichten haben …;
b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
d) als Strafe für die Teilnahme am Streiks;
e) als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.”
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Regierungen europäischer Staaten, die Mitglieder des Europarates sind, Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, lautet:
“1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt:
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen Bedingungen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände und Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.”
Die Europäische Sozialcharta, Teil 1, legt fest: “(1) Jedermann muß die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.”
Die Erklärung des Europäischen Parlaments postuliert das Grundrecht eines jeden „seinen Beruf und seine Arbeitsplatz frei zu wählen“.
Der Artikel 12 des GG lautet:
“(1) Alle Deutsche haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen …
Erwerbsloser zum ARGE-MItarbeiter: “Darf ich Ihnen ein Grundgesetz anbieten?”
ARGE-Mitarbeiter: “Nein Danke, ich bin im Dienst!”
[...] http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html Quelle: Gefunden auf kopperschlaeger.net Bild: https://kopperschlaeger.net/wp-content/uploads/2012/04/regierung_hartz.png Copyrighthinweis! [...]
[...] [bild] wenn es nicht so traurig wäre … wir können alles ausser verfassungskonform (kopperschlaeger) [...]
In einem Regime welches die Demokratie-und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland mit Arroganz,Machtmissbrauch
gegenueber dem Buerger begegnet,
erscheint mir die Entscheidung durch das Sozialgericht Berlin als exotisch.
Fest steht,das die Deutsche Bundesregi erung u.a.durch einige korrupte Politiker zusammengesetzt ist welche
sich lieber ihren Trieben im Rotlicht widmen als den Buergern.
Auch steht fest,das diese Klientel fuer Hartz IV verantwortlich sich als Lobbyisten der Wirtschaft verkaufen.
Diese Klientel begegnet dem Buerger Haeme,Ignoranz und haelt sich Menschen z.B.als Lohnsklaven wie Leibeigene.
Das werden die Altarmen von morgen welche trotz Arbeit als Bittsteller gegenueber dem Staat auftreten muessen.
Im Gegensatz haben diese Polit-Banden nicht nur fuer das Alter sondern jetzt schon im Ueberfluss ausgesorgt.
Führende Parteiprominenz aus CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP zeigt einmütige Geschlossenheit: “Bundesverfassungsgericht? Unsere Verfassung an sich? Grundrechte? Lasst uns bloß endlich mit diesem Scheiß in Ruhe!”.
Wer sich noch an die Verfassung hält bleibt in diesem Land auf Hartz IV und wird nie Millionär …
Die Regierung gehört vom Verfassungsschutz beobachtet!